Fahrerlaubnisklassen seit 19.01.2013 -> aktualisiert 21.01.17
LKW-Klassen
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) |
---|---|---|
Grundstoff (Erweiterung) | 6 | |
C1 | B | 6 |
C1 | D1 | 2 |
C1 | D | 2 |
C | B | 10 |
C | C1 | 4 |
C | D1 | 4 |
C | D | 2 |
CE | C | 4 |
B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | |||
ÜL | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
AB | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
NF | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
BUS-Klassen
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) |
---|---|---|
Grundstoff (Erweiterung) | 6 | |
D1 | B | 10 |
D1 | C1 | 4 |
D1 | C | 4 |
D | B | 18 |
D | C | 8 |
D | C1 | 12 |
D | D1 | 2 |
Vorbesitz der Klasse(n) | Dauer des Vorbesitzes | Erwerb | Grundaus- bildung | Überland | Autobahn | Nachtfahrt |
---|---|---|---|---|---|---|
C | C mehr als 2 Jahre |
D | 7 | 8 | 4 | 3 |
D1 | 6 | 4 | 2 | 2 | ||
C | C bis 2 Jahre |
D | 14 | 16 | 8 | 6 |
D1 | 8 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre |
D | 33 | 12 | 8 | 5 |
D1 | 16 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 bis 2 Jahre |
D | 45 | 22 | 14 | 8 |
D1 | 41 | 19 | 12 | 7 | ||
D1 | D | 20 | 5 | 5 | 5 | |
D | DE | 4 | 3 | 1 | 1 | |
D1 | D1E | 4 | 3 | 1 | 1 |
Traktor-Klassen
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
-
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
-
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
-
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
-
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
-
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
-
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
-
Winterdienst.
Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) |
---|---|---|
Grundstoff (Ersterwerb) | 12 | |
Grundstoff (Erweiterung) | 6 | |
L | 2 | |
T | 6 |
PKW-Klassen
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt.
Das Besondere hier: Nur Teilnahme an der Ausbildung erforderlich, ohne Prüfung.
Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) |
---|---|---|
Grundstoff (Ersterwerb) | 12 | |
Grundstoff (Erweiterung) | 6 | |
B | 2 |
B | B auf BE | |
---|---|---|
ÜL | 5 | 3 |
AB | 4 | 1 |
NF | 3 | 1 |
Zweirad-Klassen
Achtung! Wir bilden diese Zweiradklassen nicht aus!
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
- Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
- dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
- a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
- b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Benötigte Unterlagen für den Führerscheinantrag
Um die Fahrerlaubnisklassen C, C1, D oder D1 zu erwerben benötigen Sie eine ärztliche Untersuchung. Zu diesem Zweck empfehlen wir Ihnen zwei Ärzte, welche alle notwendigen Untersuchungen an einem Termin machen können:
- Dr. Pape
Tel.: 0621-554343
Kaiserstr. 23b
67067 LU-Maudach
oder
- Dr. Weisbrod
Tel.: 06324-2360
Bahnhofstraße 25
67454 Haßloch
Allen Inhaber einer ablaufenden Fahrerlaubnis empfehlen wir dringend die Ärztliche Untersuchung zur Führerscheinverlängerung frühzeitig zu planen. Achten Sie in Ihrem Führerschein auf das Datum in der Spalte 11.
Für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, D und D1 ist ein Erste Hilfe Kurs mit mindestens 9 Unterrichtseinheiten (UE) erforderlich.
Hier können Sie sich online zu einem Kurs beim DRK-Vorderpfalz anmelden: Anmeldung DRK
Auch eine bestehende Ersthelferausbildung kann anerkannt werden.
Ein geeignetes Bild nach den Massstäben der Passverordnung.
Gegebenenfalls auch ein zweites Bild für das Beantragen einer Fahrerkarte.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ist ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
Die Kürzel
Besondere Ausbildungsfahrten | Kürzel | |
---|---|---|
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | ÜL |
2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine 2 Stunden Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | AB |
3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nummer 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | NF |
Übungsstunden | ÜSt |